Der Artenschutz ist ein öffentlicher Belang und bei allen Planungs- und Zulassungsverfahren, raumrelevante Fachplanung und bei Einzel- sowie verfahrensfreien Vorhaben stets zu berücksichtigen. Im Rahmen von Planungs- und Zulassungsverfahren (z.B. Raumplanung, Bauleitplanung) sind im Zuge der Umweltprüfung die relevanten speziellen artenschutzrechtlichen Verbote der nationalen Gesetzgebung des § 44 BNatSchG zu beachten. Nachfolgend sehen Sie eine Auswahl von Projekten aus dem Themenfeld "spezieller Artenschutz".
Im Rahmen von Infrastrukturprojekten wurden der strenge Artenschutz in Projekten wie Stromtrassen- und Leitungsbau, Rad- und Verkehrswegebau sowie deren Nebenanlagen (Salzsilos, Straßenbaumeistereien), Park- und Rastanlagen, Funkmasten und Einrichtungen der Telekommunikation, als auch bei der Errichtung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen (Trafogebäude, Retentionsbecken, Quellfassungen, usw.) bearbeitet.
Der Artenschutz ist auch bei Einzel- sowie verfahrensfreien Vorhaben zu berücksichtigen. Gerade landwirtschaftliche Vorhaben tangieren häufig die Vorgaben des strengen Artenschutzes. Projekte die hierbei bearbeitet wurden waren u. A. die Errichtung und Erweiterung von Hofstellen, Errichtung von Maschinenhallen, Weideeinrichtungen und Stallungen, Gewächshäuser, Verkaufseinrichtungen u.a.
Bearbeitung des Artenschutzes in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben.
Egal ob Dach- und Fassadensanierung, Abbruch von Gebäuden und Nebenanlagen usw. kann der spezielle Artenschutz potentiell tangiert werden. Gerade Gebäudebrüter wie Schwalben oder Fledermäuse können von diesen Vorhaben tangiert werden.
Bei der Umsetzung von Natur- und Umweltschutzmaßnahmen kann es zu Konflikten mit streng geschützten Arten kommen. Begleitete Natur- und Umweltschutzmaßnahmen waren u. A. die Sanierung von Still- und Fließgewässer.
Aufgrund von akuten Gefahrensituation kann eine Fällung von Gehölzen innerhalb der Vegetationsperiode erforderlich werden. Dies kann grundsätzlich zu Konflikten mit dem Artenschutz sowie weiterer naturschutzrechtlicher Vorgaben führen.