Eingriffsregelung

Die Eingriffsregelung nach §§ 13ff. BNatSchG hat das Ziel, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes zu sichern und zu erhalten. Eingriffe in Natur und Landschaft sind nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vorrangig zu vermeiden. Ist dies nicht möglich sind die Eingriffe zu kompensieren. Nachfolgend sehen Sie eine Auswahl von Projekten aus dem Themenfeld "Eingriffsregelung".


Eingriffsregelung und Windkraft

Auftraggeber: Planungsbüro

Die Errichtung von Windkraftanlagen (WKA) ist ein genehmigungsbedürftiger Eingriff in Natur und Landschaft gem. § 14 BNatSchG. Bei der Errichtung von Windkraftanlagen muss die Kompensation ermittelt und der Eingriff kompensiert werden. Im Rahmen diverser Projekte wurde neben dem strengen Artenschutz auch die Eingriffsregelung unter Berücksichtigung der Schutzgüter bearbeitet.


Eingriffsregelung und Solar

Auftraggeber: Planungsbrüro

Die Errichtung von Solarparks ist ein genehmigungsbedürftiger Eingriff in Natur und Landschaft gem. § 14 BNatSchG.  Im Rahmen diverser Projekte wurde neben dem strengen Artenschutz auch die Eingriffsregelung unter Berücksichtigung der Schutzgüter bearbeitet.


Eingriffsregelung und Vorhaben im Außenbereich

Auftraggeber: Landwirtschaft, Landesbehörden, Private

Bei baurechtlich verfahrensfreien Vorhaben im Außenbereich ist grundsätzlich durch die Fachbehörden zu klären, ob ein erheblicher Eingriff in die Natur und Landschaft vorliegt. Der Ausbau von Infrastruktur, die Errichtung von Anlagen (Funkmasten, Stromverteiler usw.), Erweiterung von Hofstellen usw. können hiervon betroffen sein.